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Dokument-ID: 071689
I. HAUPTSTÜCK
Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV)
I. HAUPTSTÜCK
BEGRIFFE
§ 1.
Im Sinne dieser Verordnung sind
- „Arbeitsräume“
Räume von Betrieben, in denen nach ihrer Zweckbestimmung Arbeiten ausgeführt werden und in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist; Führer- und Bedienungsstände von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln sowie vorwiegend als Schutz gegen Witterungseinflüsse errichtete Räume, wie Verkaufsstände oder Kassenschalter, gelten nicht als Arbeitsräume, - „Ständige Arbeitsplätze“
- Bereiche, in denen Arbeitnehmer entweder an 30 oder mehr Tagen im Jahr beschäftigt sind oder
- Bereiche, in denen Arbeitnehmer an weniger als 30 Tagen im Jahr, aber in der Regel länger als vier Stunden täglich beschäftigt sind; Bereiche, in denen Arbeitnehmer mit Bauarbeiten sowie fallweise mit Instandsetzungs-, Instandhaltungs- oder Montagearbeiten beschäftigt sind, gelten nicht als ständige Arbeitsplätze,
- „Sonstige Betriebsräume“
Räume von Betrieben, die keine Arbeitsräume sind, in denen jedoch vorübergehend Arbeiten ausgeführt werden; Führer- und Bedienungsstände von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln sowie vorwiegend als Schutz gegen Witterungseinflüsse errichtete Räume, wie Verkaufsstände oder Kassenschalter, gelten nicht als Betriebsräume, - „Betriebsräume“
Räume von Betrieben nach den Z 1 und 3, - „Arbeitsstellen“
alle Stellen in Räumen, die keine Betriebsräume sind, und alle Stellen im Freien, an denen Arbeiten ausgeführt werden; hiezu gehören beispielsweise außerhalb des Standortes des Betriebes gelegene Arbeitsbereiche in einer Wohnung, Montage- und Baustellen auf dem Betriebsgelände oder außerhalb desselben im Freien, Führer- und Bedienungsstände von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln sowie vorwiegend als Schutz gegen Witterungseinflüsse errichtete Räume, wie Verkaufsstände oder Kassenschalter, - „Stockwerke“
Geschosse eines Gebäudes, die über dem Erdgeschoß liegen, - (Anm. d. Red.: Z 7 wurde gem. BGBl. Nr. 450/1994 aufgehoben.)
- (Anm. d. Red.: Z 8 wurde gem. BGBl. Nr. 450/1994 aufgehoben.)
- (Anm. d. Red.: Z 9 wurde gem. BGBl. Nr. 450/1994 aufgehoben.)
- (Anm. d. Red.: Z 10 wurde gem. BGBl. Nr. 450/1994 aufgehoben.)
- (Anm. d. Red.: Z 11 wurde gem. BGBl. Nr. 450/1994 aufgehoben.)
- (Anm. d. Red.: Z 12 wurde gem. BGBl. Nr. 450/1994 aufgehoben.)
- (Anm. d. Red.: Z 13 wurde gem. BGBl. Nr. 450/1994 aufgehoben.)
- (Anm. d. Red.: Z 14 wurde gem. BGBl. Nr. 450/1994 aufgehoben.)
- (Anm. d. Red.: Z 15 wurde gem. BGBl. Nr. 450/1994 aufgehoben.)
- (Anm. d. Red.: Z 16 wurde gem. BGBl. Nr. 450/1994 aufgehoben.)