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Dokument-ID: 071689

Vorschrift

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV)

Inhaltsverzeichnis

I. HAUPTSTÜCK
BEGRIFFE

§ 1.

idF BGBl. Nr. 450/1994 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1995

Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. „Arbeitsräume“
    Räume von Betrieben, in denen nach ihrer Zweckbestimmung Arbeiten ausgeführt werden und in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist; Führer- und Bedienungsstände von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln sowie vorwiegend als Schutz gegen Witterungseinflüsse errichtete Räume, wie Verkaufsstände oder Kassenschalter, gelten nicht als Arbeitsräume,
  2. „Ständige Arbeitsplätze“
    1. Bereiche, in denen Arbeitnehmer entweder an 30 oder mehr Tagen im Jahr beschäftigt sind oder
    2. Bereiche, in denen Arbeitnehmer an weniger als 30 Tagen im Jahr, aber in der Regel länger als vier Stunden täglich beschäftigt sind; Bereiche, in denen Arbeitnehmer mit Bauarbeiten sowie fallweise mit Instandsetzungs-, Instandhaltungs- oder Montagearbeiten beschäftigt sind, gelten nicht als ständige Arbeitsplätze,
  3. „Sonstige Betriebsräume“
    Räume von Betrieben, die keine Arbeitsräume sind, in denen jedoch vorübergehend Arbeiten ausgeführt werden; Führer- und Bedienungsstände von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln sowie vorwiegend als Schutz gegen Witterungseinflüsse errichtete Räume, wie Verkaufsstände oder Kassenschalter, gelten nicht als Betriebsräume,
  4. „Betriebsräume“
    Räume von Betrieben nach den Z 1 und 3,
  5. „Arbeitsstellen“
    alle Stellen in Räumen, die keine Betriebsräume sind, und alle Stellen im Freien, an denen Arbeiten ausgeführt werden; hiezu gehören beispielsweise außerhalb des Standortes des Betriebes gelegene Arbeitsbereiche in einer Wohnung, Montage- und Baustellen auf dem Betriebsgelände oder außerhalb desselben im Freien, Führer- und Bedienungsstände von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln sowie vorwiegend als Schutz gegen Witterungseinflüsse errichtete Räume, wie Verkaufsstände oder Kassenschalter,
  6. „Stockwerke“
    Geschosse eines Gebäudes, die über dem Erdgeschoß liegen,
  7. (Anm. d. Red.: Z 7 wurde gem. BGBl. Nr. 450/1994 aufgehoben.)
  8. (Anm. d. Red.: Z 8 wurde gem. BGBl. Nr. 450/1994 aufgehoben.)
  9. (Anm. d. Red.: Z 9 wurde gem. BGBl. Nr. 450/1994 aufgehoben.)
  10. (Anm. d. Red.: Z 10 wurde gem. BGBl. Nr. 450/1994 aufgehoben.)
  11. (Anm. d. Red.: Z 11 wurde gem. BGBl. Nr. 450/1994 aufgehoben.)
  12. (Anm. d. Red.: Z 12 wurde gem. BGBl. Nr. 450/1994 aufgehoben.)
  13. (Anm. d. Red.: Z 13 wurde gem. BGBl. Nr. 450/1994 aufgehoben.)
  14. (Anm. d. Red.: Z 14 wurde gem. BGBl. Nr. 450/1994 aufgehoben.)
  15. (Anm. d. Red.: Z 15 wurde gem. BGBl. Nr. 450/1994 aufgehoben.)
  16. (Anm. d. Red.: Z 16 wurde gem. BGBl. Nr. 450/1994 aufgehoben.)