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Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV)
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I. HAUPTSTÜCK § 1.
BEGRIFFE -
II. HAUPTSTÜCK § 6. - § 90.
ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN UND MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ DER ARBEITNEHMER-
I. ABSCHNITT § 6. - § 20.
Arbeitsräume, sonstige Betriebsräume, Arbeitsstellen- § 6. Fußböden in Betriebsräumen
- § 7. Wände und Decken in Betriebsräumen
- § 14. Beheizung von Arbeitsräumen und von brand- oder explosionsgefährdeten Räumen
- § 16. Schutzmaßnahmen gegen Gase, Dämpfe, Schwebstoffe und sonstige Beeinträchtigungen in Betriebsräumen
- § 18. Schutzmaßnahmen gegen Absturz in Betriebsräumen
- § 20. Arbeitsstellen
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II. ABSCHNITT § 22. - § 26.
Ausgänge, Verkehrswege -
III. ABSCHNITT § 29. - § 41.
Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen, Betriebsmittel -
IV. ABSCHNITT § 48. - § 62.
Arbeitsvorgänge, Arbeitsverfahren, Arbeitsplätze- § 48. Allgemeines
- § 49. Sitze, Tische, Werkbänke
- § 52. Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen
- § 54. Arbeiten mit brandgefährlichen und explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen
- § 55. Ersatz von Arbeitsstoffen und Arbeitsverfahren, Verwendungsbeschränkungen, Meldepflicht
- § 59. Befahren von Behältern, Silos, Schächten, Gruben, Rohrleitungen und ähnlichen Betriebseinrichtungen
- § 60. Arbeiten in oder an Behältern, Silos, Schächten, Gruben, Rohrleitungen und ähnlichen Betriebseinrichtungen
- § 62. Transportarbeiten
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V. ABSCHNITT § 64. - § 65.
Lagerungen -
VI. ABSCHNITT § 66. - § 73.
Schutzausrüstungen, Arbeitskleidung -
VII. ABSCHNITT § 74. - § 76.
Brandschutzmaßnahmen -
VIII. ABSCHNITT § 81.
Vorsorge für erste Hilfeleistung -
IX. ABSCHNITT § 83. - § 90.
Sanitäre Vorkehrungen und sonstige Einrichtungen
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