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Dokument-ID: 071692
Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV)
§ 14. Beheizung von Arbeitsräumen und von brand- oder explosionsgefährdeten Räumen
(1) (Anm. d. Red.: Abs. 1 wurde gem. BGBl. II Nr. 368/1998 aufgehoben.)
(2) Brandgefährdete Räume dürfen nur mit geeigneten, entsprechend gesicherten Heizeinrichtungen beheizt werden, die so gestaltet sein müssen, daß Gegenstände auf ihnen nicht abgestellt werden können und sich Staub in gefahrdrohender Menge auf ihnen nicht absetzen kann.
(3) (Anm. d. Red.: Abs. 3 wurde gem. BGBl. II Nr. 309/2004 aufgehoben.)