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Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV)
VIII. ABSCHNITT
Vorsorge für erste Hilfeleistung
§ 81. Erste Hilfeleistung
(1) (Anm. d. Red.: Abs. 1 wurde gem. BGBl. II Nr. 368/1998 aufgehoben.)
(2) Außerhalb des Standortes des Betriebes tätigen Arbeitnehmern sind die notwendigen Mittel mitzugeben, sofern diese auf der auswärtigen Arbeitsstelle nicht unmittelbar zur Verfügung stehen.
(3) (Anm. d. Red.: Abs. 3 wurde gem. BGBl. II Nr. 368/1998 aufgehoben.)
(4) (Anm. d. Red.: Abs. 4 wurde gem. BGBl. II Nr. 368/1998 aufgehoben.)
(5) (Anm. d. Red.: Abs. 5 wurde gem. BGBl. II Nr. 368/1998 aufgehoben.)
(6) (Anm. d. Red.: Abs. 6 wurde gem. BGBl. II Nr. 368/1998 aufgehoben.)
(7) (Anm. d. Red.: Abs. 7 wurde gem. BGBl. II Nr. 368/1998 aufgehoben.)
(8) In Räumen, in denen giftige, ätzende Arbeitsstoffe verwendet werden, muß zur raschen Beseitigung von Verunreinigungen der Haut oder Schleimhaut eine Waschgelegenheit und überdies ein betriebsbereiter Wasseranschluß mit Schlauch und Handbrause vorhanden sein. Beim Verwenden ätzender Arbeitsstoffe müssen ferner auch sofort einsatzbereite Augenduschen oder Augenspülflaschen bereitstehen.