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Dokument-ID: 099514
9. Abschnitt
Baugesetz (BauG)
9. Abschnitt
Behörden-, Verfahrens- und Strafbestimmungen
§ 50. Behörden
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, der Bürgermeister.
(LGBl. Nr. 44/2013)
(2) Die Bezirkshauptmannschaft ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes, wenn
(LGBl. Nr. 44/2013)
- sich ein Bauvorhaben auf das Gebiet von zwei oder mehreren Gemeinden erstreckt;
- in das Ermittlungsverfahren Grundflächen einzubeziehen sind, die in zwei oder mehreren Gemeinden liegen;
- sich das Bauvorhaben auf Grundflächen an der Staatsgrenze bezieht;
- es sich um ein Bauvorhaben im Bodensee handelt.
(3) (Anm. d. Red.: Abs. 3 wurde gem. LGBl. Nr. 72/2012 aufgehoben.)
(4) (Anm. d. Red.: Abs. 4 wurde gem. LGBl. Nr. 72/2012 aufgehoben.)