Dokument-ID: 679134

Vorschrift

Baugesetz (BauG)

Inhaltsverzeichnis

§ 49d. Vorbildfunktion

idF LGBl. Nr. 22/2014 | Datum des Inkrafttretens 14.05.2014

(1) Das Land und die Gemeinden haben im Hinblick auf die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und die Nutzung erneuerbarer Energien eine Vorbildfunktion.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Vorbildfunktion nach Abs. 1 zu erlassen, soweit dies zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union erforderlich ist.

(LGBl. Nr. 22/2014)