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Dokument-ID: 046915
8. Abschnitt
Bohrlochbergbau-Verordnung (BB-V)
8. Abschnitt
Gewinnen und Speichern
§ 43. Kennzeichnung der Sonden
Jede Sonde ist am Zugang zum Sondenplatz mit einem Schild zu kennzeichnen, auf dem folgende Angaben angeführt sind:
Benennung der Sonde,
Name und Telefonnummer des Bergbauberechtigten,
Telefonnummer einer ständig besetzten Stelle, wenn eine solche nach § 50 Abs. 1 einzurichten ist.