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Vorschrift
Bohrlochbergbau-Verordnung (BB-V)
§ 44. Allgemeine Anforderungen an Bohrlöcher von Sonden
(1) Es ist dafür zu sorgen, dass alle Bohrlöcher von Sonden folgenden Anforderungen entsprechen:
Bohrlochkopf und Bohrlochabschluss müssen dicht schließen.
Alle dem Förderstrom ausgesetzten Komponenten müssen
den zu erwartenden Druck- und Temperaturbedingungen entsprechen und
gegen korrosive Medien widerstandsfähig sein oder durch Maßnahmen wirksam vor Korrosion geschützt werden.
Es sind Absperreinrichtungen vorzusehen, mit denen die Förderung oder die Einleitung zuverlässig unterbrochen werden kann.
Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die den Druck im Förderstrang und im Förderringraum anzeigen. Bei Bohrlöchern mit einem Schließdruck am Bohrlochkopf unter 0,5 MPa (druckschwache Bohrlöcher) genügt es, wenn die Möglichkeit zum Anschluss geeigneter Messeinrichtungen besteht.
Es sind Vorrichtungen zum Anschluss von Messeinrichtungen vorzusehen, mit denen der Druck in den Ringräumen zwischen den fest eingebauten Rohrtouren ermittelt werden kann. Dies gilt nicht für druckschwache Bohrlöcher, die dem Gewinnen oder Einleiten flüssiger Medien dienen, sowie bei Ringräumen, die bis zu Tage zementiert sind.
(2) Bohrlöcher, bei denen ein Druckaufbau nicht ausgeschlossen werden kann, müssen mit Anschlüssen zur Druckentlastung und zum Totpumpen versehen werden.
(3) Bei eruptiv fördernden Sonden ist nach dem Bohrlochabschluss eine Absperreinrichtung anzubringen, welche selbsttätig schließt, wenn der betriebliche Mindestdruck in der Förderleitung unterschritten wird. Der Förderstrang dieser Bohrlöcher muss durch den Einbau geeigneter Einrichtungen abgesperrt werden können. Sind aufgrund der Betriebsweise Einrichtungen nach Satz 1 und 2 nicht möglich, so sind andere technische oder organisatorische Maßnahmen zu treffen, damit die in § 1 genannten Rechtsgüter nicht gefährdet werden.
(4) Bei anderen Förderverfahren ist für Einrichtungen zu sorgen, die das Antriebsmittel selbsttätig abschalten, wenn der betriebliche Mindestdruck in der Förderleitung unterschritten oder der maximal zulässige Betriebsdruck überschritten wird. Ist aufgrund der Betriebsweise ein Absichern hinsichtlich des Unterschreitens nicht möglich, so sind andere technische oder organisatorische Maßnahmen zu treffen, damit die in § 1 genannten Rechtsgüter nicht gefährdet werden.
(5) Soweit bei einem Bruch des Bohrlochabschlusses das Leben oder die Gesundheit von Personen oder im großen Ausmaß fremde Sachen gefährdet oder die Umwelt über das zumutbare Maß hinausgehend beeinträchtigt werden können, ist für eine Absperreinrichtung im Förderstrang zu sorgen, die den Förderstrom im Bohrloch selbsttätig unterbricht. Diese Absperreinrichtung muss zusätzlich von übertage zu betätigen sein.
(6) Der Bohrlochabschluss eines unter Druck stehenden Bohrloches darf erst abgebaut oder unwirksam gemacht werden, wenn das Bohrloch auf andere Weise gesichert ist.