Dokument-ID: 046915

Vorschrift

Bohrlochbergbau-Verordnung (BB-V)

Inhaltsverzeichnis

8. Abschnitt
Gewinnen und Speichern

§ 43. Kennzeichnung der Sonden

Jede Sonde ist am Zugang zum Sondenplatz mit einem Schild zu kennzeichnen, auf dem folgende Angaben angeführt sind:

  1. Benennung der Sonde,

  2. Name und Telefonnummer des Bergbauberechtigten,

  3. Telefonnummer einer ständig besetzten Stelle, wenn eine solche nach § 50 Abs. 1 einzurichten ist.