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Bohrlochbergbau-Verordnung (BB-V)
§ 45. Ergänzende Anforderungen an Sonden, in denen Medien mit Gehalt an Schwefelwasserstoff und/oder Kohlendioxid anfallen oder zu erwarten sind
(1) Es ist dafür zu sorgen, dass Sonden, in denen Medien mit Gehalt an Schwefelwasserstoff und/oder Kohlendioxid anfallen oder zu erwarten sind, folgende ergänzende Anforderungen erfüllen:
Der Bohrlochabschluss ist mit mindestens zwei Hauptabsperreinrichtungen auszustatten.
Es sind Korrosions-Überwachungsmaßnahmen vorzusehen.
Das Entweichen von Schwefelwasserstoff und/oder Kohlendioxid muss im Rahmen der Fernüberwachung automationsunterstützt an eine ständig besetzte Stelle übermittelt werden.
Die Abschaltung und die Betätigung der Absperreinrichtungen (§ 44 Abs. 1 Z 3) müssen auch von einer ständig besetzten Stelle aus möglich sein.
Auf dem Sondenplatz ist ein Windrichtungsanzeiger aufzustellen.
Bei der Kennzeichnung der Sonde (§ 43) ist auf eine mögliche Gefährdung durch Schwefelwasserstoff hinzuweisen.
(2) Die Sonden sind täglich zu befahren.
(3) Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn feststeht, dass der Schwefelwasserstoffgehalt bzw. der Kohlendioxidgehalt der geförderten Medien so gering ist, dass beim Freisetzen von Gasen bei vorhersehbaren Störungen keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen auftreten kann.