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Dokument-ID: 046918
Bohrlochbergbau-Verordnung (BB-V)
§ 46. Speichern
Es ist dafür zu sorgen, dass beim Speichern von Kohlenwasserstoffen in kohlenwasserstoffführenden geologischen Strukturen der initiale Lagerstättendruck nicht überschritten wird. Geringfügige Überschreitungen im bohrlochnahen Bereich aufgrund dynamischer Effekte sind zulässig, wenn dadurch die Dichtheit der Lagerstätte nicht beeinträchtigt wird.