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Vorschrift
Bohrlochbergbau-Verordnung (BB-V)
§ 47. Anforderungen an das Einleiten von Medien in Bohrlöcher
(1) Das erstmalige Einleiten von Medien in einen Horizont im Zuge sekundärer oder tertiärer Förderverfahren ist der Behörde spätestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen. Diese Anzeige hat folgende Angaben zu umfassen:
Absetzteufen der Verrohrungen und Lage der Zementationsstrecken;
Angaben zur Dichtheit der einzelnen Ringräume;
Art, Menge und Zusammensetzung der einzuleitenden Medien;
Lagerstättenparameter des vorgesehenen Zielhorizontes;
Druckverhältnisse in den geöffneten durchlässigen Horizonten;
Angaben über Bereiche mit Kohlenwasserstoffführungen oder gemessenen Grundwasserhorizonten sowie über andere sicherheitstechnisch bedeutsame Bereiche.
(2) Bei der Einleitung von Medien in Bohrlöcher ist Vorsorge zu treffen, dass diese nicht in andere als in die dafür bestimmten geologischen Strukturen gelangen können.
(4) Bei der Auswahl und Einleitung von Medien in Bohrlöcher ist dafür Sorge zu tragen, dass die Ausrüstung des Bohrloches nicht beeinträchtigt wird.
(5) Vor der Einleitung von Medien in Bohrlöcher ist das damit verbundene Gefahrenpotenzial zu beurteilen und sind gegebenenfalls technische oder organisatorische Sicherheitsmaßnahmen festzulegen.