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Dokument-ID: 916177

Vorschrift

Burgenländische Bauverordnung 2008 (Bgld. BauVO 2008)

Inhaltsverzeichnis

§ 40a. Ladestationen für Elektrofahrzeuge

idF LGBl.Nr. 44/2023 | Datum des Inkrafttretens 08.06.2023

(1) Beim Neubau von Nicht-Wohngebäuden, die über mehr als zehn Stellplätze verfügen, sind für mindestens jeden fünften Stellplatz, Vorkehrungen für eine nachträgliche Installation von Ladestationen für Elektrofahrzeuge, bestehend aus Leerverrohrung in ausreichender Dimensionierung, Platzreserven für Stromzähler und Stromverteiler sowie gegebenenfalls ein Lastmanagement vorzusehen. Darüber hinaus sind folgende Vorkehrungen zu treffen:

Anzahl bewilligter Parkplätze

Mindestanzahl Ladepunkte

min. Gesamtleistung aller Ladepunkte

min. Leistung
*erster Ladepunkt

10 bis 20

1

22 kW

22 kW

ab 20 bis 50

2

47 kW

>22 kW

ab 50 bis 100

3

58 kW

>22 kW

ab 100 bis 200

4

69 kW

>22 kW

>200 bis 400

8

138 kW

>50 kW

>400

12

182 kW

>50 kW

*Es muss mindestens ein Ladepunkt mit der angegebenen Leistung ausgeführt werden.

Dies gilt auch bei größeren Renovierungen von solchen Nicht-Wohngebäuden, sofern

  1. sich die Stellplätze innerhalb des Gebäudes befinden oder an das Gebäude angrenzen und
  2. die Renovierungsmaßnahmen einen dieser Stellplätze oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfassen.

(2) Beim Neubau von Wohngebäuden, die über Stellplätze verfügen, sind für einen Stellplatz pro Wohneinheit, unabhängig von anders lautenden Stellplatzbestimmungen der Gemeinden, Vorkehrungen für eine nachträgliche Installation von Ladestationen für Elektrofahrzeuge, bestehend aus Leerverrohrung in ausreichender Dimensionierung, Platzreserven für Stromzähler und Stromverteiler sowie gegebenenfalls ein Lastmanagement vorzusehen.

Dies gilt auch bei größeren Renovierungen von solchen Wohngebäuden, sofern

  1. sich die Stellplätze innerhalb des Gebäudes befinden oder an das Gebäude angrenzen und
  2. die Renovierungsmaßnahmen einen dieser Stellplätze oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfassen.

(LGBl.Nr. 44/2023)