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Dokument-ID: 087976
Vorschrift
Burgenländische Bauverordnung 2008 (Bgld. BauVO 2008)
§ 40. Wohngebäude und Wohnhausanlagen
idF LGBl.Nr. 44/2023 | Datum des Inkrafttretens 08.06.2023
(1) Bei Wohngebäuden ist pro Wohneinheit mindestens eine Garage oder ein PKW-Abstellplatz vorzusehen. Davon kann abgesehen werden, wenn aus der besonderen örtlichen Gegebenheit der Liegenschaft die Errichtung unmöglich ist oder die Kosten der Herstellung unangemessen hoch erscheinen.
(LGBl. Nr. 12/2013)
(2) Für Wohnhausanlagen, die aus mindestens vier Wohnungen bestehen und sich auf ein oder mehrere Gebäude erstrecken, gelten folgende Mindestanforderungen:
- bei Wohnhausanlagen ist pro Wohnung mindestens eine Garage oder ein PKW-Abstellplatz vorzusehen; ab zehn PKW-Abstellplätzen ist für je 50 angefangene PKW-Abstellplätze (unter Einrechnung der Garagen) mindestens ein PKW-Abstellplatz für Personen mit Behinderungen vorzusehen; (LGBl. Nr. 72/2016)
- bei Wohnhausanlagen ab neun Wohnungen sind entsprechende Freiflächen für Erholungs- und Spielzwecke vorzusehen;
- bei Wohnhausanlagen sind abschließbare, stufenlos oder mittels Rollhilfe zugängliche Abstellanlagen für Fahrräder in ausreichender Zahl je Wohneinheit herzustellen.
(LGBl.Nr. 44/2023)