© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at
Dokument-ID: 1049659
Burgenländisches Feuerwehrgesetz 2019 (Bgld. FwG 2019)
§ 8. Überprüfung der Brandsicherheit von Objekten
(1) Der Bürgermeister ist ermächtigt, die Brandsicherheit von Objekten zu überprüfen, und zwar:
- bei offenkundiger Brandgefahr,
- bei Vorliegen von Hinweisen auf Lagerungen oder sonstigen Umständen, die für die Brandsicherheit von Bedeutung sind und noch nicht Gegenstand einer feuerpolizeilichen Überprüfung waren oder
- bei Objekten mit hohem brandschutztechnischen Risiko (§ 9 Abs. 5 Z 3 Burgenländisches Kehrgesetz 2006 - Bgld. KehrG 2006, LGBl. Nr. 15/2007), die keiner wiederkehrenden Überprüfung nach anderen Bundes- oder Landesgesetzen unterliegen.
(2) Nähere Bestimmungen hat die Landesregierung mittels Verordnung zu erlassen.