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Vorschrift
Burgenländisches Feuerwehrgesetz 2019 (Bgld. FwG 2019)
3. Hauptstück
Vorkehrungen für die Brand- und Gefahrenbekämpfung
§ 9. Brandsicherheitswache, Bereitschaftsdienst der Feuerwehr
idF LGBl.Nr. 100/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020
(1) Die Behörde (§ 5) hat für besondere Umstände oder Ereignisse, die mit erhöhter Brandgefahr, insbesondere wegen brandgefährlicher Tätigkeiten, verbunden sind, dem Verantwortlichen eine Brandsicherheitswache oder einen Bereitschaftsdienst durch die örtlich zuständige Feuerwehr mit Bescheid vorzuschreiben.
(2) Aufgaben der Brandsicherheitswache sind die Brandentdeckung, die Brandmeldung sowie die erste und erweiterte Löschhilfe.
(3) Die Vorschreibung hat insbesondere die Aufgaben, die Mannschaftsstärke und die Ausrüstung der Brandsicherheitswache oder des Bereitschaftsdienstes festzulegen.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist die Behörde ermächtigt, ohne weiteres Verfahren eine Feuerwehr mit Sitz in der Standortgemeinde zu beauftragen, eine Brandsicherheitswache oder einen Bereitschaftsdienst zu stellen.
(5) Der Kommandant der Brandsicherheitswache oder des Bereitschaftsdienstes muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.