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Dokument-ID: 1049695
Burgenländisches Feuerwehrgesetz 2019 (Bgld. FwG 2019)
§ 31. Aus- und Fortbildung
(1) Jede Feuerwehr hat nach Maßgabe der Richtlinien des Landesfeuerwehrverbands für die Aus- und Fortbildung sowie für die Durchführung einer laufenden Übungs- und Schulungstätigkeit ihrer Mitglieder zu sorgen.
(2) Die Landesregierung kann mittels Verordnung Rahmenrichtlinien für die Ausbildung der Organe der Feuerwehren (§§ 34 ff) und des Landesfeuerwehrverbands (§§ 49 ff) erlassen. Vor Erlassung der Verordnung ist der Landesfeuerwehrverband zu hören.