Dokument-ID: 1049694

Vorschrift

Burgenländisches Feuerwehrgesetz 2019 (Bgld. FwG 2019)

Inhaltsverzeichnis

§ 30. Feuerwehrhaus

idF LGBl.Nr. 100/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020

(1) Einsatzfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Einsatzbekleidung der Freiwilligen Feuerwehren sind in Feuerwehrhäusern, die dem Stand der Technik entsprechen müssen, unterzubringen.

(2) Feuerwehrhäuser müssen rasch und sicher erreichbar sein.

(3) Feuerwehrhäuser, Einsatzfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Einsatzbekleidung dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Feuerwehrkommandanten für feuerwehrfremde Zwecke verwendet werden. Der Feuerwehrkommandant darf die Zustimmung nur erteilen, wenn dadurch die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Darüber hinaus bedarf es vorab der Zustimmung des Bürgermeisters, wenn die Verwendung für feuerwehrfremde Zwecke nicht durch die Gemeinde selbst erfolgt und keine ortsübliche Inanspruchnahme vorgesehen ist.

(4) Feuerwehrhäuser können von der Gemeinde nach Maßgabe landesgesetzlicher Vorschriften auch für Zwecke des Zivil- und Katastrophenschutzes zur Information und Unterstützung der Bevölkerung in Anspruch genommen werden.