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Burgenländisches Feuerwehrgesetz 2019 (Bgld. FwG 2019)
§ 46. Ernennung (Wahl) der Mitglieder des Feuerwehrkommandos; Aufgaben; Enden der Funktion
(1) Der Feuerwehrkommandant und der Feuerwehrkommandanten-Stellvertreter werden von der Geschäftsführung des Betriebes oder der gemäß § 44 Abs. 3 betroffenen Betriebe ernannt und abberufen. Werden sie von der Geschäftsführung nicht ernannt, werden sie von den Mitgliedern der Feuerwehr auf die Dauer der Funktionsperiode (§ 68 Abs. 1) gewählt.
(2) Für die Ernennung und die Wahl gelten die Bestimmungen für Freiwillige Feuerwehren sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bürgermeisters die Geschäftsführung tritt. Die Wahl bedarf der Bestätigung der Geschäftsführung. Die Bestätigung kann von der Geschäftsführung verweigert werden, wenn der Gewählte unbeschadet des § 36 Abs. 3 die in § 69 festgelegten Voraussetzungen für die Wahl nicht erfüllt; die Verweigerung der Bestätigung gilt als Wahlanfechtung (§ 71).
(3) Die Funktion als Mitglied des Feuerwehrkommandos endet, wenn eine der Voraussetzungen nach § 38 Abs. 1 eintritt.
(4) Der Feuerwehrkommandant und der Feuerwehrkommandanten-Stellvertreter sind durch die Geschäftsführung abzuberufen:
- bei grober Verletzung oder fortlaufender Vernachlässigung ihrer Pflichten;
- bei Wegfall der Voraussetzungen gemäß § 41 Abs. 3 Z 2 oder 5.
(5) Von der Ernennung, Wahl oder Abberufung eines Feuerwehrkommandanten oder Feuerwehrkommandanten-Stellvertreters sowie vom Enden einer dieser Funktionen sind die Standortgemeinde, die Bezirksverwaltungsbehörde und der Bezirksfeuerwehrkommandant zu verständigen.
(6) Die Mitglieder des Feuerwehrkommandos, ausgenommen der Feuerwehrkommandanten-Stellvertreter, sind durch den Feuerwehrkommandanten nach Anhörung der Geschäftsführung zu ernennen und abzuberufen.