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Vorschrift
Burgenländisches Feuerwehrgesetz 2019 (Bgld. FwG 2019)
§ 45. Mitgliedschaft
idF LGBl.Nr. 100/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020
(1) Die Betriebsfeuerwehr besteht aus aktiven Feuerwehrmitgliedern. Als solche dürfen nur Personen aufgenommen werden, die
- in einem Dienstverhältnis zum betreffenden Betrieb oder zu einem der betreffenden Betriebe stehen und
- die Voraussetzungen nach § 41 Abs. 3 Z 2 und 5 erfüllen.
(2) Die Mitgliedschaft zur Betriebsfeuerwehr wird durch freiwilligen Beitritt oder durch Zuordnung durch den Betrieb nach Anhörung des Feuerwehrkommandanten wirksam; bei Minderjährigen ist überdies die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nötig.
(3) Die Mitgliedschaft zu einer Freiwilligen Feuerwehr steht der Mitgliedschaft zu einer Betriebsfeuerwehr nicht entgegen.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Abberufung durch den Betrieb oder Auflösung des Dienstverhältnisses (Abs. 1 Z 1).