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Burgenländisches Feuerwehrgesetz 2019 (Bgld. FwG 2019)
§ 53. Landesfeuerwehrkommando
(1) Als Geschäftsstelle für die Organe gemäß § 49 Abs. 1 ist das Landesfeuerwehrkommando eingerichtet. Das Landesfeuerwehrkommando besteht aus dem Landesfeuerwehrkommandanten, den Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertretern und dem für die Aufgabenerfüllung nötigen Personal. Das Landesfeuerwehrkommando ist mit einer seinen Anforderungen entsprechenden Einrichtung auszustatten. Unbeschadet der Aufgabe des Landesfeuerwehrkommandanten gemäß § 52 Abs. 1 Z 7 kann der Landesfeuerwehrrat zur Unterstützung des Landesfeuerwehrkommandanten nach dessen Anhörung einen Leiter der Geschäftsstelle ernennen.
(2) Das Landesfeuerwehrkommando ist nach Bedarf mit Fachreferenten (Landesreferenten) auszustatten. Die Fachreferenten üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Die Ernennung der Fachreferenten erfolgt für die Dauer der Funktionsperiode des Landesfeuerwehrkommandanten; wird eine Funktion als Fachreferent vorzeitig frei und besteht weiterhin Bedarf, ist diese Funktion für den Rest der Funktionsperiode durch Ernennung nachzubesetzen.
(3) Die Ernennung und Abberufung von Fachreferenten gemäß Abs. 2 erfolgt auf Vorschlag des Landesfeuerwehrkommandanten mit Bescheid des Landesfeuerwehrrats.
(4) Den Fachreferenten obliegt:
- die Beratung und Unterstützung der Organe des Landesfeuerwehrverbands und der Feuerwehren bei ihrer Aufgabenerfüllung,
- die laufende Wahrnehmung ihrer fachlichen Aufgaben und
- die Mitwirkung im Landesfeuerwehrrat.
(5) Die Funktion als Fachreferent gemäß Abs. 2 endet durch
- Ablauf der Funktionsperiode des Landesfeuerwehrkommandanten,
- Zurücklegung der Funktion,
- Abberufung von der Funktion,
- eine länger als ein Jahr dauernde Verhinderung oder
- Beendigung der aktiven Feuerwehrmitgliedschaft.