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Vorschrift
Burgenländisches Feuerwehrgesetz 2019 (Bgld. FwG 2019)
§ 52. Landesfeuerwehrkommandant
idF LGBl.Nr. 100/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020
(1) Dem Landesfeuerwehrkommandanten obliegt:
- die Vertretung des Landesfeuerwehrverbands nach außen;
- die Erstellung von Alarm- und Einsatzplänen nach Maßgabe des § 32 Abs. 2;
- die Übernahme einer Einsatzleitung nach Maßgabe des § 33;
- die provisorische Betrauung eines Bezirksfeuerwehrkommandanten oder eines Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreters;
- die Vorsitzführung im Landesfeuerwehrrat und beim Landesfeuerwehrtag;
- die Vollziehung der Beschlüsse des Landesfeuerwehrrates und des Landesfeuerwehrtages;
- die Leitung des Landesfeuerwehrkommandos;
- die Bestellung und Abberufung von Funktionären entsprechend der Dienstordnung (§ 27), soweit hierfür nicht der Landesfeuerwehrrat zuständig ist.
(2) Die Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter unterstützen den Landesfeuerwehrkommandanten in seinem gesamten Aufgabenbereich und vertreten diesen im Verhinderungsfall. Ihnen obliegt zudem die Durchführung der ihnen durch dieses Gesetz ausdrücklich und der ihnen vom Landesfeuerwehrkommandanten generell oder speziell übertragenen Aufgaben. Sie sind an die Weisungen des Landesfeuerwehrkommandanten gebunden.
(3) Der Landesfeuerwehrkommandant wird von den Bezirksfeuerwehrkommandanten, den Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertretern, den Abschnittsfeuerwehrkommandanten und den Feuerwehrkommandanten des Burgenlandes auf die Dauer der Funktionsperiode (§ 68 Abs. 1) gewählt. Wird die Funktion vorzeitig frei, hat eine Neuwahl bis zum Ende der Funktionsperiode zu erfolgen.
(4) Je ein Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter wird von den Bezirksfeuerwehrkommandanten, den Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertretern, den Abschnittsfeuerwehrkommandanten und den Feuerwehrkommandanten
- der Feuerwehrbezirke Neusiedl am See, Eisenstadt-Umgebung, Mattersburg, Eisenstadt und Rust (Wahlkreis Nord) sowie
- der Feuerwehrbezirke Oberpullendorf, Oberwart, Güssing und Jennersdorf (Wahlkreis Süd)
auf die Dauer der Funktionsperiode (§ 68 Abs. 1) gewählt. Wird eine dieser Funktionen vorzeitig frei, hat eine Neuwahl bis zum Ende der Funktionsperiode zu erfolgen.
(5) Der Landesfeuerwehrkommandant und die Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter sind von dem für das Feuerwehrwesen zuständigen Mitglied der Landesregierung rechtzeitig zu Beginn ihrer Funktionsperiode (§ 68 Abs. 1) anzugeloben. Die Angelobung kann von der Landesregierung verweigert werden, wenn der Gewählte unbeschadet des § 60 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 35 Abs. 4 die in § 69 festgelegten Voraussetzungen für die Wahl nicht erfüllt; die Verweigerung der Angelobung gilt als Wahlanfechtung (§ 71).
(6) Erster Vertreter des Landesfeuerwehrkommandanten ist jener Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter, aus dessen Region (Abs. 4 Z 1 oder 2) nicht auch der Landesfeuerwehrkommandant kommt.