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Dokument-ID: 1049740
Burgenländisches Feuerwehrgesetz 2019 (Bgld. FwG 2019)
§ 55. Brandverhütungsstelle
(1) Beim Landesfeuerwehrkommando ist eine Brandverhütungsstelle einzurichten und zu betreiben.
(2) Die Aufgaben der Brandverhütungsstelle sind insbesondere:
- Ausbildung von Sachverständigen für den vorbeugenden Brandschutz und für die Ermittlung von Brand- und Explosionsursachen;
- Beistellung von Sachverständigen für Verfahren vor Verwaltungsbehörden und Gerichten;
- Information der Öffentlichkeit über vorbeugenden Brandschutz, insbesondere durch Vorträge und Herausgabe von Informationsmaterial;
- Schulung und Information von Personen, die mit Aufgaben der Brandverhütung und des vorbeugenden Brandschutzes befasst sind;
- Förderung des Baues von Blitzschutzanlagen, insbesondere durch Beratung;
- Durchführung und Förderung von Prüfungen und Versuchen auf dem Gebiet der Brandverhütung und des vorbeugenden Brandschutzes;
- Beratung und sonstige Maßnahmen im Bereich des vorbeugenden Gefahrenschutzes, insbesondere im Bereich von Elementarereignissen;
- Durchführung von Prüfungen und Versuchen auf dem Gebiet des vorbeugenden Brand- und Gefahrenschutzes.
(3) Die Mittel zur Führung der Brandverhütungsstelle werden aufgebracht
- aus einem jährlichen Zuschuss der im Burgenland tätigen Feuerversicherungsgesellschaften,
- vom Landesfeuerwehrverband,
- aus Kostenersätzen und
- aus sonstigen Einkünften.