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Burgenländisches Feuerwehrgesetz 2019 (Bgld. FwG 2019)
§ 56. Bezirksfeuerwehrkommandant
(1) Dem Bezirksfeuerwehrkommandanten obliegt:
- das Anhörungsrecht bei einer Änderung des Pflichtbereichs;
- die Mitwirkung bei der Erstellung von Alarm- und Einsatzplänen einschließlich der Erstellung von Alarm- und Einsatzplänen nach Maßgabe des § 32 Abs. 2;
- die provisorische Betrauung und Abberufung (§ 38 Abs. 3 und § 39 Abs. 2) von Feuerwehr-kommandanten;
- die provisorische Betrauung und Abberufung von Abschnittsfeuerwehrkommandanten;
- die Ernennung und Abberufung von Fachreferenten (Bezirksreferenten, § 57 Abs. 3) und Fachwarten (Abschnittswarten, § 58 Abs. 6);
- die Leitung des Bezirksfeuerwehrkommandos;
- die Übernahme einer Einsatzleitung nach Maßgabe des § 33;
- die Dienstaufsicht über alle Feuerwehren im Bezirk, insbesondere die Gewährleistung der Einsatzbereitschaft und Ausbildung;
- die Bildung von Einsatzeinheiten der Feuerwehren des Bezirks für Einsätze im Rahmen der überörtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei und der Katastrophenhilfe sowie die Vorsorge einer periodischen Übungstätigkeit dieser Einheiten;
- die Durchführung von jährlich mindestens einer Bezirksfeuerwehrtagung;
- die Durchführung von Dienstbesprechungen;
- die Mitwirkung im Rahmen der Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung im Sinne des § 29 Abs. 2.
(2) Der Bezirksfeuerwehrkommandant ist bei der Erfüllung der Aufgaben an die Weisungen des Landesfeuerwehrkommandanten gebunden.
(3) In der Dienstordnung (§ 27) ist festzulegen, ob in einem Feuerwehrbezirk ein oder zwei Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter zu wählen sind. Die Reihenfolge der Vertretung des Bezirksfeuerwehrkommandanten bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der erstmaligen Wahl zum Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter.
(4) Der oder die Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter unterstützen den Bezirksfeuerwehrkommandanten in seinem gesamten Aufgabenbereich und vertreten diesen im Verhinderungsfall. Ihnen obliegt zudem die Durchführung der ihnen durch dieses Gesetz ausdrücklich und der ihnen vom Bezirksfeuerwehrkommandanten generell oder speziell übertragenen Aufgaben. Sie sind an die Weisungen des Bezirksfeuerwehrkommandanten gebunden.
(5) Der Bezirksfeuerwehrkommandant und ein oder zwei Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter werden von den Abschnittsfeuerwehrkommandanten und den Feuerwehrkommandanten der Freiwilligen Feuerwehren und der Betriebsfeuerwehren des betreffenden Feuerwehrbezirkes auf die Dauer der Funktionsperiode (§ 68 Abs. 1) gewählt. Wird eine dieser Funktionen vorzeitig frei, hat eine Neuwahl bis zum Ende der Funktionsperiode zu erfolgen.
(6) Ist das Gebiet einer Gemeinde zugleich Feuerwehrbezirk, so sind der Bezirksfeuerwehrkommandant und der Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter in einer gemeinsamen Wahlversammlung, die sich aus allen Wahlberechtigten der in der Gemeinde bestehenden Feuerwehren zusammensetzt, zu wählen (§ 70 in Verbindung mit § 35 Abs. 3 erster Satz und Abs. 4); besteht in der Gemeinde nur eine Feuerwehr, so ist der Feuerwehrkommandant zugleich Bezirksfeuerwehrkommandant und der Feuerwehrkommandanten-Stellvertreter zugleich Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter.
(7) Der Bezirksfeuerwehrkommandant und die Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter sind vom Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde rechtzeitig zu Beginn ihrer Funktionsperiode (§ 68 Abs. 1) anzugeloben. Die Angelobung kann von diesem verweigert werden, wenn der Gewählte unbeschadet des § 60 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 35 Abs. 4 die in § 69 festgelegten Voraussetzungen für die Wahl nicht erfüllt; die Verweigerung der Angelobung gilt als Wahlanfechtung (§ 71).