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Dokument-ID: 1049742
Burgenländisches Feuerwehrgesetz 2019 (Bgld. FwG 2019)
§ 57. Bezirksfeuerwehrkommando
(1) Das Bezirksfeuerwehrkommando unterstützt den Bezirksfeuerwehrkommandanten bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
(2) Dem Bezirksfeuerwehrkommando gehören als Mitglieder an:
- der Bezirksfeuerwehrkommandant,
- der oder die Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter,
- die Abschnittsfeuerwehrkommandanten,
- die Fachreferenten (Bezirksreferenten) und
- der Feuerwehrkommandant der Bezirksstützpunktfeuerwehr (§ 48 Abs. 4).
(3) Jedes Bezirksfeuerwehrkommando ist nach Bedarf mit Fachreferenten (Bezirksreferenten) auszustatten. § 53 Abs. 2 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Alle Angehörigen des Bezirksfeuerwehrkommandos sind bei der Erfüllung der Aufgaben an die Weisungen des Bezirksfeuerwehrkommandanten gebunden.