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Dokument-ID: 1049749
Burgenländisches Feuerwehrgesetz 2019 (Bgld. FwG 2019)
§ 63. Finanzierung des Landesfeuerwehrverbands
(1) Der Landesfeuerwehrverband erhält seine Mittel aus:
- Zuwendungen des Landes;
- Kostenersätzen für den Einsatz oder die sonstige Verwendung der von ihm beigestellten Sachmittel;
- Zuwendungen Dritter und
- sonstigen Einnahmen.
(2) Die Mittel des Landesfeuerwehrverbands werden vom Landesfeuerwehrrat verwaltet.
(3) Der Haushaltsvoranschlag und der Rechnungsabschluss bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Im Übrigen gilt § 74 sinngemäß.