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Vorschrift
Burgenländisches Feuerwehrgesetz 2019 (Bgld. FwG 2019)
§ 64. Kostenersatz
idF LGBl.Nr. 100/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020
(1) Soweit gesetzlich nichts anderes festgelegt ist, hat jeder, in dessen Interesse die Feuerwehr tätig wird, der Feuerwehr die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen, es sei denn, die Feuerwehr wird
- bei Bränden,
- bei Elementarereignissen zur Setzung von Erstmaßnahmen zur Abwehr von drohender und zur Beseitigung unmittelbarer Gefahr oder
- bei Unfällen und akuten Notfällen zur Rettung von Menschen und Tieren
tätig. Die Kosten für im Rahmen von Einsätzen gemäß Abs. 1 Z 1 nach den Grundsätzen der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit verbrauchten Sondereinsatzmittel und Verbrauchsgüter (zB Schaummittel, Löschpulver, Löschgase, Atemfilter, Atemluft, Bindemittel für Chemikalien, Betriebsmittel usw.) sind jedenfalls zu ersetzen.
(2) Wer die Vorschreibung einer Brandsicherheitswache oder eines Bereitschaftsdienstes begehrt hat oder wem eine solche oder ein solcher vorgeschrieben wurde, hat der Feuerwehr die Kosten hierfür zu ersetzen.
(3) Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Umstand herbeiführt, der den Einsatz einer Feuerwehr bedingt, oder wer ohne hinreichenden Grund das Ausrücken einer Feuerwehr veranlasst, hat der Feuerwehr die Kosten des Einsatzes und die dabei der Feuerwehr entstandenen Schäden unter Bedachtnahme auf die einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften zu ersetzen.
(4) Die Gemeinde, in der der Einsatzort liegt, hat einer pflichtbereichsfremden Feuerwehr die Kosten für ihre beim Einsatz verbrauchten Sondereinsatzmittel und Verbrauchsgüter (zB Schaummittel, Lösch-pulver, Löschgase, Atemfilter, Atemluft, Bindemittel für Chemikalien, Betriebsmittel usw.) über Aufforderung zu ersetzen, sofern
- ihr Einsatz auf Grund einer Anordnung der Behörde oder des Feuerwehr-Einsatzleiters (§§ 5 und 33) erfolgte und
- keine Kostenersatzpflicht Dritter gemäß Abs. 1, 2 oder 3 besteht.
(5) Abs. 4 gilt sinngemäß auch für Einsätze einer Betriebsfeuerwehr außerhalb der Anlage oder des Objekts, zu dessen Schutz sie eingerichtet ist.
(6) Der Kostenersatz ist von der eingesetzten Feuerwehr in Rechnung zu stellen. Wenn er nicht ohne weiteres entrichtet wird, ist er auf Antrag der Feuerwehr vom Bürgermeister mit Bescheid vorzuschreiben. Der Kostenersatz fließt der Feuerwehr zu.
(7) Die Landesregierung hat für kostenersatzpflichtige Leistungen der Feuerwehren und des Landesfeuerwehrverbands nach Anhörung des Landesfeuerwehrverbands mittels Verordnung eine Tarifordnung zu erlassen.