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Burgenländisches Feuerwehrgesetz 2019 (Bgld. FwG 2019)
§ 65. Entschädigung und Versicherungsschutz
(1) Der Feuerwehrdienst ist von den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren grundsätzlich unentgeltlich zu leisten, jedoch kann ihnen im Einzelfall bei Einsätzen im Rahmen der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei von der Standortgemeinde auf Antrag ein nachgewiesener Verdienstentgang oder ein glaubhaft gemachter Einkommensverlust, den sie bei Einsätzen, erlitten haben, ersetzt werden. Anträge auf Entschädigung sind bei der Standortgemeinde innerhalb eines Jahres unter Anschluss der erforderlichen Nachweise und Belege einzubringen. Bei Einsätzen im Rahmen der überörtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei leistet den Verdienstentgang (Ersatz des Einkommensverlustes) das Land; ein diesbezüglicher Antrag ist beim Landesfeuerwehrdirektor einzubringen.
(2) Feuerwehrmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz der Schäden, die ihnen ohne ihr Verschulden bei Einsätzen, angeordneten Übungen oder Ausbildungsveranstaltungen im Rahmen des Feuerwehrdienstes an persönlichen Sachwerten, wie zB an ihrer Privatkleidung oder an sonstigen privaten Gegenständen, die notwendigerweise zum Feuerwehrdienst mitgenommen werden (zB Brillen, Kontaktlinsen, Uhren und dgl.) oder zu seiner Ermöglichung notwendig sind, entstanden sind. Der Ersatz der erlittenen Schäden ist vom Feuerwehrmitglied unverzüglich, längstens jedoch 14 Tage nach Beendigung des Einsatzes, der Übung oder der Ausbildungsveranstaltung, unter Anschluss der erforderlichen Nachweise und Belege beim Ersatzpflichtigen zu beantragen. Ersatzpflichtig ist bei Schäden, die den Mitgliedern von Freiwilligen Feuerwehren entstanden sind, die Feuerwehr. Im Streitfall ist über den zu leistenden Ersatz im ordentlichen Rechtsweg zu entscheiden.
(3) Der Landesfeuerwehrverband ist verpflichtet, mit Zustimmung der Landesregierung für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren zur Deckung der aus deren Tätigkeit allenfalls entstandenen Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von drei Millionen Euro abzuschließen. Die Haftpflichtversicherung muss mit einer Wertsicherungsklausel versehen sein und sich auch auf Schadenersatzverpflichtungen auf Grund des Amtshaftungsgesetzes - AHG, BGBl. Nr. 20/1949, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013, erstrecken. Die Kosten der Versicherung sind vom Land zu tragen.