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Dokument-ID: 1049756
Burgenländisches Feuerwehrgesetz 2019 (Bgld. FwG 2019)
§ 68. Funktionsperiode, Wahltermine
(1) Die Funktionsperiode der zu wählenden Kommandanten und Kommandanten-Stellvertreter beträgt sechs Jahre. Die Funktionsperiode beginnt jeweils mit dem, dem letztmöglichen Wahltermin gemäß Abs. 2 folgenden Kalendertag.
- der Feuerwehrkommandanten und der Feuerwehrkommandanten-Stellvertreter ist zwischen 1. Jänner und 28. Februar,
- der Bezirksfeuerwehrkommandanten, der Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter und der Abschnittsfeuerwehrkommandanten ist zwischen 1. März und 30. April und
- des Landesfeuerwehrkommandanten und der Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter ist zwischen 1. Mai und 30. Juni
des jeweiligen Wahljahres abzuhalten.