Dokument-ID: 1049755

Vorschrift

Burgenländisches Feuerwehrgesetz 2019 (Bgld. FwG 2019)

Inhaltsverzeichnis

6. Hauptstück
Wahlen

§ 67. Wahlversammlungen

idF LGBl.Nr. 100/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020

Die nach diesem Gesetz zu wählenden Kommandanten und Kommandanten-Stellvertreter werden jeweils von eigenen Wahlversammlungen, die sich aus den jeweiligen Wahlberechtigten, die aktive Feuerwehrmitglieder sein müssen, zusammensetzen, gewählt.