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Burgenländisches Feuerwehrgesetz 2019 (Bgld. FwG 2019)
§ 71. Wahlanfechtung
(1) Das Wahlergebnis kann von jedem Wahlwerber, der behauptet, in seinem passiven Wahlrecht verletzt worden zu sein, durch Beschwerde angefochten werden. Die Anfechtung kann erfolgen wegen behaupteter
- Unrichtigkeit der Ermittlung des Wahlergebnisses,
- gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren oder
- Nichterfüllung der in diesem Gesetz festgelegten Voraussetzungen für die Wahl.
(2) Als Wahlanfechtung gilt auch die Verweigerung der Angelobung oder Bestätigung eines Kommandanten oder Kommandanten-Stellvertreters nach § 35 Abs. 3, § 46 Abs. 2, § 52 Abs. 5, § 56 Abs. 7 und § 58 Abs. 4 durch das jeweils zuständige Organ.
(3) Die Beschwerde muss schriftlich binnen vier Wochen, ab dem ersten Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses, beim Landesverwaltungsgericht Burgenland eingebracht werden. Die Beschwerde muss einen begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines Teiles davon enthalten.
(4) Im Falle einer Anfechtung der Wahl gemäß Abs. 2 bleibt der gewählte Kommandant oder Kommandanten-Stellvertreter bis zur Bestätigung oder einer neuerlichen Wahl in Funktion, wobei bei neuerlicher Wahl diese nur für den Rest der neuen Funktionsperiode zu erfolgen hat.