Dokument-ID: 1049761

Vorschrift

Burgenländisches Feuerwehrgesetz 2019 (Bgld. FwG 2019)

Inhaltsverzeichnis

§ 72. Wahlverordnung

idF LGBl.Nr. 100/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020

Nähere Regelungen über das aktive und passive Wahlrecht sowie die Durchführung der Wahlen hat die Landesregierung nach Anhörung des Landesfeuerwehrverbands mit Verordnung zu erlassen.