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Dokument-ID: 1049763
7. Hauptstück
Burgenländisches Feuerwehrgesetz 2019 (Bgld. FwG 2019)
7. Hauptstück
Ehrenmedaille
§ 73. Schaffung einer Ehrenmedaille
(1) Für 25-, 40- und 50-jährige Tätigkeit auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens wird eine Ehrenmedaille mit dem Namen „Ehrenmedaille für vieljährige Tätigkeit auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens” geschaffen. Sie wird in gesonderter Ausstattung für 25-, 40- und 50-jährige verdienstvolle Betätigung auf diesem Gebiet verliehen.
(2) Nähere Regelungen hat die Landesregierung mit Verordnung zu erlassen.