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Dokument-ID: 184497

Vorschrift

Chemikalienverordnung 1999 (ChemV 1999)

Inhaltsverzeichnis

§ 12. Kindersichere Verschlüsse, tastbare Gefahrenhinweise

idF BGBl. II Nr. 186/2002 | Datum des Inkrafttretens 15.05.2002

(1) Folgende Verpackungen, die im Einzelhandel angeboten oder für jedermann erhältlich sind, sind ungeachtet ihres Fassungsvermögens mit kindersicheren Verschlüssen auszustatten:

  1. Stoffe und Zubereitungen, die als „sehr giftig“, „giftig“ oder „ätzend“ gekennzeichnet sind;
  2. Stoffe und Zubereitungen, die eine Aspirationsgefahr darstellen und als gesundheitsschädlich mit dem R-Satz R 65 einzustufen und zu kennzeichnen sind; ausgenommen sind jedoch gesundheitsschädliche Stoffe gemäß Anhang B Teil 1, Punkt 8.4 und gesundheitsschädliche Zubereitungen gemäß Anhang B Teil 1, Punkt 9.4 dann, wenn sie in Form von Aerosolpackungen oder Behältern mit versiegelter Sprühvorrichtung in Verkehr gesetzt werden;
  3. Zubereitungen, die mindestens 3 % an Methanol (CAS-Reg.-Nr. 67-56-1 bzw. EINECS-Nr. 2006596) oder mindestens 1 % an Dichlormethan (CAS-Reg.-Nr. 75-09-2 bzw. EINECS-Nr. 2008389) enthalten.

(2) Die kindersicheren Verschlüsse müssen, wenn es sich um wiederverschließbare Verpackungen handelt, die Anforderungen des Anhangs C (ÖNORM EN 28317, ausgegeben am 1. März 1994 über kindergesicherte Verpackungen – Anforderungen und Prüfverfahren für wiederverschließbare Verpackungen) oder wenn es sich um nichtwiederverschließbare Verpackungen handelt, die Anforderungen des Anhangs C (ÖNORM EN 862, ausgegeben am 1. Juli 1997 über Kindersichere Verpackung – Anforderungen und Prüfverfahren für nichtwiederverschließbare Verpackungen für nichtpharmazeutische Produkte) erfüllen. Bescheinigungen, dass die kindersicheren Verschlüsse mit den Anforderungen der ÖNORM EN 28317 oder der ÖNORM EN 862 übereinstimmen, dürfen nur von Prüfstellen, die nachweislich nach der ÖNORM EN 45001, ausgegeben am 1. Juni 1990, akkreditiert sind, ausgestellt werden. Diesen Prüfstellen sind jene Personen gleichgestellt, die Ziviltechniker im Sinne des § 1 des Ziviltechnikergesetzes 1993, BGBl. Nr. 156/1994, sind. Von Prüfungen gemäß der ÖNORM EN 28317 oder der ÖNORM EN 862 kann bei einer Verpackung, die offensichtlich in ausreichendem Maß kindergesichert ist, dann abgesehen werden, wenn deren Inhalt Kindern ohne Werkzeug nicht zugänglich ist; in allen anderen Fällen und bei berechtigten Zweifeln an der Wirksamkeit des kindersicheren Verschlusses ist von einem gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortlichen den Überwachungsorganen auf Verlangen durch eine Bescheinigung nachzuweisen, dass entweder

  1. der verwendete Verschluss so beschaffen ist, dass er keine Prüfung nach der ÖNORM EN 28317 oder nach der ÖNORM EN 862 erfordert oder
  2. der betreffende Verschluss den in der ÖNORM EN 28317 oder den in der ÖNORM EN 862 festgelegten Prüfungen unterworfen wurde und den Anforderungen entspricht.

(3) Verpackungen von Stoffen und Zubereitungen, die als „sehr giftig“, „giftig“, „gesundheitsschädlich“, „ätzend“, „hochentzündlich“ oder „leichtentzündlich“ gekennzeichnet sind, und die im Einzelhandel angeboten oder für jedermann erhältlich sind, müssen ungeachtet ihres Fassungsvermögens mit tastbaren Gefahrenhinweisen versehen werden. Dies gilt für die vorgenannten Zubereitungen auch, wenn sie in Form von Aerosolpackungen oder Behältern mit versiegelter Sprühvorrichtung, die für jedermann erhältlich sind, in Verkehr gesetzt werden; ab dem 30. Juli 2002 ist das Anbringen von tastbaren Gefahrenhinweisen auf Aerosolpackungen, die lediglich hochentzündliche oder leichtentzündliche Zubereitungen enthalten, nicht mehr erforderlich. Die tastbaren Gefahrenhinweise müssen den Anforderungen des Anhangs D (ÖNORM EN ISO 11683, ausgegeben am 1. Jänner 1998) entsprechen.