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Chemikalienverordnung 1999 (ChemV 1999)
IV. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen über die Kennzeichnung und das Sicherheitsdatenblatt
§ 13.
(1) Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen dürfen nur in Verkehr gesetzt werden, wenn sie entsprechend ihren gefährlichen Eigenschaften (§ 3 Abs. 1 ChemG 1996) gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnung ist in deutscher Sprache deutlich sichtbar, lesbar und dauerhaft auf jeder Verpackung selbst oder auf einem mit der Verpackung fest verbundenen Kennzeichnungsschild anzubringen.
(2) In der Kennzeichnung sind alle gefährlichen Eigenschaften zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 3), die bei der gebräuchlichen Handhabung oder Verwendung gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen auftreten können. Die Angaben in der Kennzeichnung haben sich auf diejenige Form zu beziehen, in der die gefährlichen Stoffe oder die gefährlichen Zubereitungen in Verkehr gesetzt werden.
(3) Die gemäß Art. 7 Abs. 2 Buchstabe a bis d der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase, ABl. Nr. L 161 vom 14.06.2006 S. 1, angeführten kennzeichnungspflichtigen Erzeugnisse und Einrichtungen dürfen - im Fall, dass das erstmalige Inverkehrbringen in der Europäischen Gemeinschaft in Österreich erfolgt - nur dann in Österreich in Verkehr gebracht werden, wenn die gemäß Art. 7 Abs. 1 der vorzitierten Verordnung in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 1494/2007 zur Festlegung der Form der Kennzeichen und der zusätzlichen Anforderungen an die Kennzeichnung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, ABl. Nr. L 332 vom 18.12.2007 S. 25, verlangte Kennzeichnung auf Deutsch erfolgt.
(BGBl II 393/2008)