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Dokument-ID: 184501
Chemikalienverordnung 1999 (ChemV 1999)
§ 15. Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen
(1) Die Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen hat folgende Angaben zu enthalten:
- Handelsname oder Bezeichnung der Zubereitung;
- die chemische Bezeichnung des Stoffes oder der Stoffe, die in der Zubereitung enthalten sind, gemäß § 16;
- den Namen (die Firma), die vollständige Anschrift und die Telefonnummer eines in einem EWR-Vertragsstaat niedergelassenen Herstellers, Importeurs oder Vertreibers, der die Zubereitung erstmalig oder erneut in Verkehr setzt;
- die Gefahrensymbole – soweit erforderlich – und die Bezeichnungen der beim Umgang und der Verwendung mit der Zubereitung auftretenden Gefahren gemäß § 17 in Verbindung mit Anhang A und B;
- die Standardaufschriften, die auf die besonderen Gefahren beim Umgang und der Verwendung hinweisen, die sich aus den gefährlichen Eigenschaften herleiten (R-Sätze) gemäß § 18 in Verbindung mit Anhang A und B;
- die Standardaufschriften, die auf die Sicherheitsratschläge in bezug auf den Umgang und die Verwendung der Zubereitung (S-Sätze) gemäß § 19 in Verbindung mit Anhang A und B hinweisen;
- für Zubereitungen, die für jedermann im Einzelhandel erhältlich sind, die Nennmenge (Nennmasse oder Nennvolumen).