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Chemikalienverordnung 1999 (ChemV 1999)
§ 27. Hinweise betreffend die getrennte Sammlung gefährlicher Abfälle
(1) Ist der gefährliche Stoff oder die gefährliche Zubereitung zur Verwendung im Haushalt bestimmt und am Ende der Lebensdauer als Problemstoff gemäß einer auf Grund des § 2 Abs. 5 bis 7 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/1998, erlassenen Verordnung zu qualifizieren, so hat der für das Inverkehrsetzen gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortliche das in Anhang G Punkt 2 angeführte Symbol (Piktogramm) für die getrennte Sammlung – durchgestrichene Mülltonne – deutlich sichtbar und dauerhaft auf der Verpackung anzubringen, sofern eine getrennte Sammlung nach den abfallrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist; weiters ist auf die Abgabe bei Problemstoffsammelstellen hinzuweisen, sofern nicht eine gleichwertige Information in Form eines S-Satzes gegeben ist. Ein in einem EWR-Vertragsstaat festgelegtes entsprechendes Symbol gilt als gleichwertig.
(2) Für gefährliche Stoffe und Zubereitungen gemäß § 22 Abs. 2 kann der Hinweis gemäß Abs. 1 entfallen.
(3) Auf der Abgabevorrichtung (Zapfsäule) von Kraft-, Brenn- und Schmierstoffen kann der Hinweis gemäß Abs. 1 entfallen.
(4) Zusätzlich kann auf der Verpackung von in Abs. 1 angeführten gefährlichen Stoffen oder gefährlichen Zubereitungen, das in Anhang G Punkt 2 angeführte Symbol (Piktogramm) – durchgestrichene WC-Brille – deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht werden.
(5) Die Abmessungen des Symboles gemäß Abs. 1 müssen 1 % der größten Seitenfläche der Verpackung des gefährlichen Stoffes oder der gefährlichen Zubereitung, jedoch mindestens 0,5 cm2 ausmachen, brauchen jedoch nicht mehr als 5 cm x 5 cm betragen. Dieselben Abmessungen gelten für zylindrische Verpackungen, wobei sich jedoch hier die vorgenannten 1 % auf die halbe Zylinderoberfläche beziehen.