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Dokument-ID: 823139
Duale Druckgeräteverordnung (DDGV)
§ 28. Ausnahmen vom Geltungsbereich
Nicht in den Anwendungsbereich des 2. Hauptstückes fallen:
- Einfache Druckbehälter, die speziell für eine Verwendung in der Kerntechnik vorgesehen sind und bei denen Schäden die Freisetzung radioaktiver Stoffe zur Folge haben können;
- Einfache Druckbehälter, die speziell zur Ausstattung oder für den Antrieb von Wasserfahrzeugen oder Luftfahrzeugen bestimmt sind;
- Feuerlöscher.