Dokument-ID: 823141

Vorschrift

Duale Druckgeräteverordnung (DDGV)

Inhaltsverzeichnis

2. Abschnitt
Sicherheitstechnische Bestimmungen

§ 29. Allgemeine Sicherheitsanforderungen

idF BGBl. II Nr. 59/2016 | Datum des Inkrafttretens 20.04.2016

Einfache Druckbehälter sind derart zu konstruieren, herzustellen und auszurüsten, dass sie bei ordnungsgemäßer Aufstellung, Anbringung und Wartung sowie bei bestimmungsgemäßem Betrieb die Sicherheit von Menschen sowie von Sachgütern nicht gefährden.