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Dokument-ID: 823146
Duale Druckgeräteverordnung (DDGV)
§ 33. Bevollmächtigte
(1) Die Pflichten der Hersteller gemäß § 32 Abs. 1 und 2 sowie die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen gemäß § 32 Abs. 3 und 4 dürfen nicht Teil des Auftrags an einen Bevollmächtigten sein.
(2) Der Bevollmächtigte hat die EU-Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen für die Marktüberwachungsbehörden gemäß § 39 Abs. 2 Druckgerätegesetz über einen Zeitraum von 10 Jahren nach Inverkehrbringen des einfachen Druckbehälters bereitzuhalten.