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Vorschrift
Duale Druckgeräteverordnung (DDGV)
§ 34. Pflichten der Einführer
idF BGBl. II Nr. 59/2016 | Datum des Inkrafttretens 20.04.2016
(1) Bevor die Einführer einen einfachen Druckbehälter in Verkehr bringen, dessen Produkt PS.V mehr als 50 bar.Liter beträgt, haben sie zu gewährleisten, dass das betreffende in § 39 genannte Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt wurde. Sie haben zu gewährleisten, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass der einfache Druckbehälter mit der CE-Kennzeichnung und den Aufschriften gemäß Anhang VII Z 1 versehen ist, dass ihm die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen von § 9 Abs. 6 und 7 Druckgerätegesetz erfüllt hat.
(2) Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein einfacher Druckbehälter, dessen Produkt PS.V mehr als 50 bar.Liter beträgt, nicht mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang V übereinstimmt, darf er diesen einfachen Druckbehälter nicht in Verkehr bringen, bevor seine Konformität hergestellt ist. Wenn mit dem einfachen Druckbehälter ein Risiko verbunden ist, hat der Einführer den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden gemäß § 39 Abs. 2 Druckgerätegesetz hiervon zu unterrichten.
(3) Bevor die Einführer einen einfachen Druckbehälter in Verkehr bringen, dessen Produkt PS.V nicht mehr als 50 bar.Liter beträgt, haben sie zu gewährleisten, dass er in Übereinstimmung mit der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union geltenden guten Ingenieurpraxis entworfen und hergestellt wurde, die in Anhang VII Z 1.2 festgelegten Aufschriften trägt und dass der Hersteller die Anforderungen von § 9 Abs. 6 und 7 Druckgerätegesetz erfüllt hat.
(4) Die Einführer haben zu gewährleisten, dass dem einfachen Druckbehälter die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen gemäß Anhang VII Z 2 beigefügt sind.
(5) Solange sich ein einfacher Druckbehälter, dessen Produkt PS.V mehr als 50 bar.Liter beträgt, in ihrer Verantwortung befindet, haben die Einführer zu gewährleisten, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des einfachen Druckbehälters mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang V nicht beeinträchtigen.
(6) Die Einführer haben nach Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern, deren Produkt PS.V mehr als 50 bar.Liter beträgt, 10 Jahre lang eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden gemäß § 39 Abs. 2 Druckgerätegesetz bereitzuhalten und sorgen dafür, dass sie diesen die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen können.