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Dokument-ID: 822375
Explosionsschutzverordnung 2015 (ExSV 2015)
§ 12. Identifizierung der Wirtschaftsakteure
(1) Die Wirtschaftsakteure sind verpflichtet der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen die Wirtschaftsakteure zu nennen,
- von denen sie ein Produkt bezogen haben;
- an die sie ein Produkt abgegeben haben.
(2) Die Wirtschaftsakteure müssen diese in Abs. 1 genannten Informationen zehn Jahre nach dem Bezug des Produkts sowie zehn Jahre nach der Abgabe des Produktes vorlegen können.