Dokument-ID: 822374

Vorschrift

Explosionsschutzverordnung 2015 (ExSV 2015)

Inhaltsverzeichnis

§ 11. Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten

idF BGBl. II Nr. 52/2016 | Datum des Inkrafttretens 20.04.2016

Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Pflichten eines Herstellers gemäß § 7, wenn er ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder ein bereits auf dem Markt befindliches Produkt so verändert, dass die Konformität mit dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.