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Vorschrift
Explosionsschutzverordnung 2015 (ExSV 2015)
§ 10. Pflichten der Händler
idF BGBl. II Nr. 52/2016 | Datum des Inkrafttretens 20.04.2016
(1) Die Händler müssen die Anforderungen dieser Verordnung mit der gebührenden Sorgfalt berücksichtigen, wenn sie ein Produkt auf dem Markt bereitstellen.
(2) Bevor sie ein Produkt auf dem Markt bereitstellen, müssen die Händler überprüfen, ob das Produkt mit der CE-Kennzeichnung, soweit erforderlich, versehen und ihm die EU-Konformitätserklärung oder die Konformitätsbescheinigung sowie die erforderlichen Unterlagen und die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind, und ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen gemäß § 7 Abs. 5, 6 und 7 und § 9 Abs. 3 erfüllt haben. Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Produkt nicht mit den wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen in Anhang II übereinstimmt, darf er dieses Produkt nicht auf dem Markt bereitstellen, bevor die Konformität des Produkts hergestellt ist. Ist mit den Produkten ein Risiko verbunden, muss der Händler außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörde darüber unterrichten.
(3) Solange sich ein Produkt in ihrer Verantwortung befindet, müssen die Händler gewährleisten, dass die Bedingungen seiner Lagerung oder seines Transports die Übereinstimmung des Produkts mit den wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen von Anhang II nicht beeinträchtigen.
(4) Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Produkt nicht dieser Verordnung entspricht, müssen sicherstellen, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem müssen die Händler, wenn mit dem Produkt Risiken verbunden sind, unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der uropäischen Union darüber unterrichten, in denen sie das Produkt auf dem Markt bereitgestellt haben,und dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen machen.
(5) Die Händler müssen der Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität eines Produkts erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege zur Verfügung stellen. Sie müssen mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken kooperieren, die mit Produkten verbunden sind, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben.