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Dokument-ID: 142427

Vorschrift

Feuerpolizeiordnung

Inhaltsverzeichnis

C. Vorschriften für den Brandfall

§ 22.

idF LGBl. Nr. 16/1949 | Datum des Inkrafttretens 09.04.1949

(1) Wer ein Schadenfeuer entdeckt, ist unter Strafe verpflichtet, dasselbe sofort zu löschen.

(2) Ist es zweifelhaft, ob die Löschung ohne weitere Hilfe gelingen wird, so ist er weiter unter Strafe verpflichtet, den schadenbedrohten Eigentümer und die Feuerwehr zu verständigen oder für deren zuverlässige Verständigung zu sorgen.

(3) In welcher Weise der Ausbruch eines Brandes der Bevölkerung bekannt gemacht wird, bestimmt des Näheren die Brandschutzordnung der Gemeinde.