Dokument-ID: 142428

Vorschrift

Feuerpolizeiordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 23.

idF LGBl. Nr. 16/1949 | Datum des Inkrafttretens 09.04.1949

(1) Auf dem Brandplatz hat der Bürgermeister oder der zu seiner Vertretung zunächst berufene dort anwesende Gemeinderat die Ordnung zu sichern, für die vorläufige Unterkunft der durch den Brand selber oder feuerpolizeiliche Maßnahmen obdachlos Gewordenen und die sichere Verwahrung der geretteten Habe, insbesondere für die einstweilige Betreuung von Nutztieren, zu sorgen und erforderlichenfalls die Hilfe benachbarter Feuerwehren anzurufen.

(2) Bis zum Eintreffen des Bürgermeisters oder eines Gemeinderates am Brandplatz sind diese Aufgaben vom technischen Leiter der Lösch und Rettungsarbeiten wahrzunehmen.