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Gasgesetz (VlbgGasG)
§ 2. Sicherheitsvorschriften
(1) Gasanlagen sind in allen ihren Teilen nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften ordnungsgemäß so zu errichten, instand zu halten und zu betreiben, dass hiedurch das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet und Sachschaden nach Möglichkeit vermieden wird.
(2) Die Landesregierung hat zur näheren Durchführung der Bestimmungen des Abs. 1 entsprechend den ins Landesrecht umzusetzenden Rechtsakten im Rahmen der europäischen Integration durch Verordnung geeignete Sicherheitsvorschriften zu erlassen. Hiebei kann insbesondere auch das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme bestimmter Gasanlagen oder von Teilen davon verboten oder bestimmt werden, welchen Sicherheitserfordernissen solche Anlagen zu entsprechen haben.
(3) Die Behörde kann über begründetes Ansuchen in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen mit Bescheid Ausnahmen von der Anwendung bestimmter Sicherheitsvorschriften gemäß Abs. 1 und 2 bewilligen, wenn die technische Sicherheit trotzdem gewährleistet erscheint.
(LGBl. Nr. 44/2013)
(4) Die Errichtung, Änderung oder Instandsetzung von Gasanlagen ist nur den zur gewerbsmäßigen Ausübung einer solchen Tätigkeit befugten Gewerbetreibenden gestattet.