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Vorschrift
Gasgesetz (VlbgGasG)
§ 3. Bewilligungspflicht
idF LGBl. Nr. 4/1994 | Datum des Inkrafttretens 04.02.1994
(1) Die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen, die zur Erzeugung von mehr als 2 m3 brennbarer Gase im Normzustand in der Stunde dienen, bedarf der Bewilligung der Behörde. Unter Normzustand ist der Zustand des Gases bei 0 °C unter dem Druck von 1013,25 mbar, trocken, zu verstehen.
(2) Die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Anlage zur Lagerung brennbarer Gase bedarf der Bewilligung der Behörde, wenn mehr als 70 kg verflüssigter Gase oder mehr als 150 l bis zum zulässigen Höchstdruck verdichteter Gase gelagert werden.
(3) Der Bewilligung bedürfen ferner alle Anlagen, in denen Gas ab- oder umgefüllt wird.
(4) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Anlage den Sicherheitsvorschriften gemäß § 2 entspricht. Zur Gewährleistung der Sicherheit kann die Bewilligung an entsprechende Bedingungen oder Auflagen gebunden werden.