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Dokument-ID: 056411
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung – Durchführung (Ktn) (K-GFPO-DVO)
§ 2.
Bei Feuerstätten gemäß § 1 Abs 1, für die hinsichtlich des Brandverhaltens ein Prüfzeugnis einer berechtigten Prüfanstalt vorliegt, sind die von den Prüfanstalten zugelassenen Mindestabstände zwischen heißen Bestandteilen der Feuerstätten und brennbaren Stoffen einzuhalten.