Dokument-ID: 056412

Vorschrift

Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung – Durchführung (Ktn) (K-GFPO-DVO)

Inhaltsverzeichnis

§ 3.

idF LGBl. Nr. 50/1989 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1990

Vor den Feuerungsöffnungen von Feuerstätten für feste Brennstoffe und unter Feuerstätten für flüssige Brennstoffe sind brennbare Fußböden durch Bodenbleche, Auffangtassen oder ähnliches aus unbrennbarem Material zu schützen.